Lieber Wohnmobilkunde,
wir wünschen uns eine gute Zusammenarbeit !
Deshalb geht es auch nicht ohne entsprechende Vereinbarungen. Damit auch Sie wissen, woran Sie sind, haben wir Ihnen nachstehend als Anlage zu unserem Mietvertrag die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, für Sie zusammengestellt.
Bedingungen zum Mietvertrag
1. Mindestalter des Mieters und des Fahrers: 22 Jahre sowie Führerscheinbesitz min. der Klasse B seit einem Jahr
2. Mit Ausnahme der Türkei sind Auslandsfahrten in die europäischen Länder möglich
3. Die Anzahlung in Höhe der Kaution ist sofort bei der Reservierung fällig. Der Rechnungsbetrag wird vor Fahrtantritt beglichen.
4. Die Kaution wird nach erfolgreicher Endreinigung und Durchsicht des Fahrzeuges bei schadensfreier Rückgabe des Fahrzeuges zurückgegeben.
5. Die Übernahme und Rückgabe erfolgt grundsätzlich am Wohnort des Vermieters
6.
Im Mietpreis sind enthalten:
a) Mehrwertsteuer
b) 300 km pro Tag, darüber hinaus nach Vereinbarung
c) reisefertig ohne Garantie auf Fehlerfreiheit
7.
In der Pauschale von € 76,- sind enthalten:
a) eine Flasche Gas, 2. Flasche wird mit € 15,- berechnet
b) Endreinigung außen
c) Chemikalien für Abwasser, 0,4 Liter pro Woche
8. Zur Grundausstattung gehören: 1 Wasserschlauch, 1 Verbandkasten, 1 Set für Reifenwechsel, 1 Adapter für Anschluss am Fahrzeug, sowie eine Bedienungsanleitung.
9. Bei unseren Fahrzeugen handelt es sich ausschließlich um Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet, bei Zuwiderhandlung behalten wir € 300,- als Schadenersatz ein.
10.
Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von € 55,-
ohne, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
entsprechenden Belege, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet ( siehe
Ziffer 12)....
11.
Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn Personen
verletzt oder der voraussichtliche Schaden € 520,- übersteigt. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden
sind dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag von über € 55,- auch der
zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze anzufertigen und
auszuhändigen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten.
12.
Haftung des Mieters
Mit der Übernahme des Wagens geht das Halterrisiko auf den Mieter über. Darüber
hinaus besteht bei Ausfall des Mietwagens kein Anspruch auf Stellung eines
Ersatzfahrzeuges, auf Weiterbeförderung, Ersatz von Aufwendungen oder sonstigen
Schäden. Der Vermieter ist jedoch in jedem Fall bemüht, ein Ersatzfahrzeug zu
stellen. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch
medikamenten-, alkohol- oder sonstige drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des
Zeichens 265( Durchfahrtshöhe) gemäß §41, Abs.2 Ziffer 6 StVO verursacht werden
sowie bei grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines Fahrzeugführers.
Fremdschäden im Sinne der Bagatellschadenregelung können dem Mieter angelastet
werden.
Bei Anmietung des Mietfahrzeuges geht nach der Einweisung die Haftung für das Mietfahrzeug in vollem Umfang auf den Mieter über. Bei Schäden, die durch das Mietfahrzeug entstehen oder zugefügt werden haftet grundsätzlich der Mieter bis zu einer Höhe von € 520,-. Dabei ist es unerheblich, ob es sich einen Vollkasko-, Teilkasko- oder Haftpflichtschaden handelt.
13. Bei der Einweisung hat der Mieter die Möglichkeit, sich zu überzeugen, dass alles in Ordnung ist und er mit dem Zustand des Mietfahrzeuges zufrieden ist. Danach ist ein Rügen über Defekte, Bedienungsfehler oder nicht wissen nur bei arglistiger Täuschung möglich.
14.
Reiserücktritt
Bei Rücktritt einer angemeldeten und bestätigten Reservierung sind nachstehende
Gebühren als pauschalierter Ausgleich für entfallene Tätigkeiten und Auslagen zu
zahlen:
bis 50 Tage vor Reiseantritt 25% des Mietpreises
bis 30 Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises
ab 29 Tage vor Reiseantritt 90% des Mietpreises
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ( kann beim
Vermieter abgeschlossen werden )
15. Nach Beendigung der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückgeben, im selben Zustand, in dem er übernommen wurde. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßen Zustand; unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer Gewalt. Verkehrsunfälle sind keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung. Der Mieter haftet bei schuldhafter Verursachung auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Der Mieter haftet auch, soweit Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihm bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtungen abzutreten.
Bei Anmietung des Mietfahrzeuges geht nach der Einweisung die Haftung für das Mietfahrzeug in vollem Umfang auf den Mieter über. Bei Schäden, die durch das Mietfahrzeug entstehen oder zugefügt werden haftet grundsätzlich der Mieter bis zu einer Höhe von € 520,-. Dabei ist es unerheblich, ob es sich einen Vollkasko-, Teilkasko- oder Haftpflichtschaden handelt.
Bei der Einweisung hat der Mieter die Möglichkeit, sich zu überzeugen, dass alles in Ordnung ist und er mit dem Zustand des Mietfahrzeuges zufrieden ist. Danach ist ein Rügen über Defekte, Bedienungsfehler oder nicht wissen nur bei arglistiger Täuschung möglich.
Soweit der Schaden durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherungen
abgedeckt ist, haftet der Mieter nicht, sofern nicht ein Fall vorliegt, in
dem der beim
Versicherer Mieter Regress nehmen kann.
16. Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung und Verzug
Filsen im August 2011